Lockdown 2 bis 06.12.2020 ? NEIN!

Lockdown 2 bis 06.12.2020 ? NEIN!

Die Regierung hat nun – verständlicherweise – einen zweiten Lockdown beschlossen.

Was heißt das für mein Gewerbe? Es sind nur noch vereinzelte Dienstleistungen möglich, die ich unten für Euch zusammenfasse (Originaltext WKO):

Also grundsätzlich sind Personenfotos im Studio unter Einhaltung der Sicherheitsregeln (praktiziere ich eh schon seit einiger Zeit) erlaubt.
Somit bleiben Portrais, Babybauch, Newborn etc. weiterhin erlaubt, was mich sehr freut.

Im Studio sind alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen – also keine Angst! Das Studio umfasst inzwischen. rund 100m2 was den Mindestabstand mehr als sicherstellt. Desinfektionsspender natürlich am Eingang ebenfalls vorhanden. 🙂

Also gleich Termin buchen – ich freue mich!! 🙂

Produkte, Immobilien usw. bleiben davon natürlich weiterhin unberührt und können weiterhin normal durchgeführt werden.

Euer Wolfgang Thaler

 

WKO Text 16.11.2020:

Da es sich beim Fotografen um keine körpernahe Dienstleistung handelt, dürfen dessen Betriebsstätten betreten werden. Weiters gibt es in der Verordnung die Ausnahme „zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten“ (§ 1 Abs. 1 Z 8 COVID-19-NotMV). Somit dürfen KundInnen, die eine Dienstleistung bei FotografInnen in Anspruch nehmen, ihre privaten Wohnräume verlassen.

FotografInnen-Workshops Indoor:
Sind untersagt.

FotografInnen-Workshops Outdoor:
Sind untersagt.

Fotografie Indoor:
Bei Personenfotografie: Unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen möglich.

Schulfotografie:
Derzeit nicht möglich, da alle Schulstufen auf Distance-Learning umgestellt wurden.

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

  1. Der Kundenbereich der Betriebsstätten darf nur in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr betreten werden.
  2. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens 1 Metereinzuhalten.
  3. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  4. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorritzung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  5. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  6. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Punkt 5 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereich der Betriebsstätten und des Verbindungswerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10m2 der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Eigenart der Dienstleistung:
Kann der Mindestabstand von 1 Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder kann vom Kunden das Tragen von einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Ausnahmen:
Einhaltung des Mindestabstandes gilt nicht:

  • sofern zwischen Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
  • innerhalb von Gruppen bis höchstens 6 Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushaltenstammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,
  • innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen (elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gem. Schulorganisationsgesetz und Privatschulgesetz, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen),
  • zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
  • wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
  • in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittelt gelten,
  • unter Wasser und
  • bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen.
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