Fotorecht einfach erklärt – Teil 1 – Personen & Veröffentlichung

Fotorecht einfach erklärt – Teil 1 – Personen & Veröffentlichung

Vorab

Das Wichtigste Vorweg: Ich bin kein Rechtsanwalt, kein Jurist und keine Rechtsberatung.
Daher kann ich keine Fragen zu konkreten Einzelfällen beantworten. Man kann sich auch in Streitfällen nicht auf diesen Artikel beziehen!

Warum aber dann dieser Blog?
Ganz einfach, um Euch auf das Thema Fotorecht zu sensibilisieren und mit ein paar konkreten Beispielen etwas Licht in die Angelegenheit bringen.

Oder mal konkret gefragt: Wer von Euch hat sich genau die AGB´s von Facebook durchgelesen? Dort tritt man zweifelsfrei jegliches Recht am Foto durch das Hochladen an Facebook ab. 😉
Zitat Facebook Terms of use:

…. “

  1. Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht. ” ….Nachzulesen hier

Grundsätzlich

Beginnen möchte ich mit einem der hartnäckigsten Irrtümer, der unter (Hobby-)fotografen kursiert.
Nun kursiert eben das Gerücht, sobald fünf oder mehr Personen auf dem Foto zu sehen sind, dann handele es sich um eine Gruppe und das Foto könne dann ungefragt veröffentlicht werden. Tue dies bitte niemals, es handelt sich um ein riskantes Gerücht.
Du musst grundsätzlich davon ausgehen, dass Du ein Foto mit erkennbaren Personen ohne Genehmigung der Personen nicht veröffentlichen darfst.

Es gibt einige Ausnahmen, die ich Dir vorstellen möchte:

Beiwerk:

Diesen Ausweg findest Du über den Begriff Beiwerk. Betrachte Dein Foto genau und stelle es Dir mit und ohne Menschen im Bild vor. Wenn Das Foto so gestaltet ist, dass seine Bildwirkung sich nicht oder nur unwesentlich verändert, wenn Du die Personen auf den Fotos einfach weglassen würdest, dann sind sie nur Beiwerk. Sie haben keine bildbestimmende Wirkung und Du kannst die Fotos veröffentlichen.

Wenn aber zum Beispiel ein Liebespaar auf einer Bank im Park ganz wesentlich zur Bildwirkung beitragen, brauchst Du die Erlaubnis diese Fotos zu veröffentlichen.

 

halloween

Am Beispiel hier:
fünf dargestellte Personen. Hier solltest Du gar nicht auf die Idee kommen, dieses ungefragt zu veröffentlichen. Es reicht, wenn eine dieser Personen der Veröffentlichung nicht zustimmt.

Tatsächlich gibt es mit jeder dieser Personen einen schriftlichen Vertrag

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weiteres Beispiel:
Irgendwann hat eine Gruppe eine Größe erreicht, wo die einzelne dargestellte Person
völlig untergeht – dann sind Veröffentlichungen unproblematisch.

NY_Recht_am_Bild2

Auf dem Foto in Originalgröße sind einzelne Personen zu identifizieren, sie sind aber definitiv nur Beiwerk. Das Foto würde auch ohne Personen dieselbe Bildwirkung besitzen. Die Veröffentlichung ist unproblematisch.

USA Reise 2014

Hier kommen wir in einen absoluten Grenzbereich. Dieser verkleidete Mann steht am Hollywood Boulevard. Eigentlich darfst Du das Foto ohne seine Genehmigung nicht veröffentlichen. Nun spielen hier besondere Aspekte eine Rolle. Der Mann hat sich „verkleidet“, durch die Verkleidung erweckt er Aufmerksamkeit. Es gibt neben diesem Foto weitere Aufnahmen, wo er sichtbar mit anderen Personen für Fotos posiert. Man nennt dies auch „konkludentes“ Verhalten. Denn ihm muss bewusst sein, dass er fotografiert wird und diese Fotos ggf. auch mal veröffentlicht werden. Sollte er gegen eine Veröffentlichung vorgehen, würde es ihm schwerfallen, dies zu begründen. In Summe ist es also ein kalkulierbares Risiko, so ein Foto zu veröffentlichen.

 

Personen des Zeitgeschehens:

Es gibt natürlich noch einen anderen Fall, nämlich dann, wenn die Personen prominent sind. Man nennt dies auch „Personen des Zeitgeschehens“.
Hier hat sich die Gesetzeslage in den letzten Jahren deutlich geändert (zumindest die Rechtsprechung).

Grundsätzlich gilt heutzutage: Egal, wie prominent die Person ist, bewegt sie sich erkennbar privat in der Öffentlichkeit, dann darfst Du ein Foto dieser Person nicht ungefragt veröffentlichen.

Anders, wenn die Person oder die Personen öffentlich auftreten bei einer Veranstaltung, an der ein öffentliches Interesse besteht. Hier kommt es sehr darauf an, wie groß das Interesse ist und wie prominent die Person ist. Wird bei Dir im Dorf der neu gewählte Bürgermeister in sein Amt eingeführt, ist er eine relative Person des Zeitgeschehens. Wenn Du davon Fotos machst und zum Beispiel ein Blog über die Geschichte Deines Dorfes schreibst, wird es kaum Probleme geben, wenn Du einen kleinen Bericht über die Amtseinführung schreibst und ein Foto dazu bringst.

Dasselbe Foto (unten) auf einer Seite über Porträtfotos von alten Männern wäre schon kritischer zu sehen, weil der „redaktionelle Zusammenhang“ fehlt.

Etwas anders ist es, wenn die Person einen hohen Bekanntheitsgrad besitzt. Sie muss dazu überregional bekannt sein und auf einer Veranstaltung öffentlich auftreten, die auch von überregionaler Bedeutung ist. Dann ist das „öffentliche Interesse“ so groß, dass die Persönlichkeitsrechte in den Hintergrund treten. Dazu ein Beispiel:

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hier: Berny Ecclestone beim Formel 1 Grand Prix von Österreich am 20.06.2014 im Paddock Club.

 

Aber keine Angst – einfach im Vorfeld absichern, dann kann nichts schiefgehen.
Ich arbeite sowohl im Pay-, als auch im TFP Bereich ausschließlich mit Vertrag, der auch die Veröffentlichung beinhaltet.

Also: keep on going! 🙂 🙂

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